Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

Steuerbefreiungen

Neben persönlichen Freibeträgen sowie Versorgungsfreibeträgen gewährt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zugunsten Erben bzw. Beschenkten weitere Steuerbefreiungen und Privilegierungen:

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Hausrat

Für den Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke wird für jeden einzelnen Erwerber der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro gewährt.

Andere bewegliche Gegenstände

Für andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Musikinstrumente, Foto-, Filmapparate, Kraftfahrzeuge und Boote hat jeder Erwerber der Steuerklasse I einen Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro.

Personen in den Steuerklassen II und III erhalten für die vorgenannten Gegenstände einschließlich des Hausrats, der Wäsche und der Kleidungsstücke einen Freibetrag von insgesamt 12.000 Euro.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, sowie für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Kulturgüter

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Biblio­theken und Archive bleiben zu 60 %, Grundbesitz oder Teile davon zu 85 % ihres Wertes erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Ko­sten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und sie Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.

Eine vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn die vorgenannten Ge­genstände der Denkmalpflege unterstellt werden. Die Befreiung fällt rück­wirkend weg, wenn die Gegenstände in­nerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden.

Grundbesitz zum Zwecke der Wohlfahrt

Wurde der Grundbesitz bzw. Teile davon für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht und liegt dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse, dann fällt weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer an.

Dreißigster

Erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei ist ebenfalls der sog. Dreißigste (Unterhaltsanspruch gegen die Erben). Diejenigen Familienangehörigen, die beim Erblasser vor dem Erbfall gelebt haben und von ihm unterhalten wurden, haben das Recht, bis zu dreißig Tagen nach seinem Tod in seiner Wohnung leben zu bleiben und den bisherigen Unterhalt zu erhalten.

Entgelte für Pflege und Unterhalt

Zuwendungen von bis zu 20.000 Euro sind an diejenigen Personen erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei, die den Erblasser bzw. Schenker unentgeltlich oder gegen eine nicht ausreichende Bezahlung gepflegt oder unterhalten haben.

Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern, Großeltern

Erbschaftsteuerfrei bzw. Schenkungsteuerfrei sind Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern (ebenso Stiefeltern, Adoptiveltern) und Großeltern, soweit sie mit dem übrigen Vermögen des jeweiligen Erwerbers den Betrag von 41.000 Euro nicht übersteigen.

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder Ausbildung

Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung sind ebenfalls erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei, sofern sie freiwillig sind (keine gesetzliche Verpflichtung).

Befreiung von einer Schuld wegen Unterhalt oder Ausbildung

Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, welches zu Ausbildungszwecken oder zur Führung eines angemessenen Haushalts oder in einer Notlage gewährt wurde, unterliegt keiner Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.

Rückfall geschenkter Vermögensgegenstände an Eltern, Großeltern

Von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer befreit sind auch Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Kindern bzw. Enkelkindern geschenkt haben, wenn diese beim Tod der beschenkten Person wieder an sie zurückfallen.

Expertenrat

Sind Sie weder Eltern- noch Großelternteil der beschenkten Person, sollten Sie immer eine sog. Überlebensklausel vereinbaren, um bei einem möglichen Rückfall keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zahlen zu müssen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke

Auf die üblichen Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Geburtstagsgeschenke sowie Hochzeitsgeschenke fällt keine Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an.

Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken

Erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei sind darüber hinaus auch Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken.

Weitere Steuerbefreiungen

Ebenfalls erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei ist der Zugewinnausgleich unter Ehegatten, die Übertragung des Familienheims und der zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sowie des Betriebsvermögens.

Wir beraten Sie gerne persönlich
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