Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Besonderheiten

Immobilien Übertragung

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befreit in besonderen Fällen die Immobilienübertragung von Todes wegen oder durch Schenkung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:

Übertragung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim)

Die Übertragung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) an den anderen Ehegatten oder Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei.

Die nachstehenden Steuerbefreiungen gelten für Immobilien, die in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind:

Schenkung an Ehegatten

Die Schenkung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Wohnung, Haus) oder Teile davon an den anderen Ehegatten ist schenkungsteuerfrei, falls die Familie ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung oder diesem Haus hat (Familienheim).

Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen usw. gilt die Schenkungsteuerbefreiung nicht.

Die Eigenschaft des Familienheims muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung vorliegen.

Vererbung an Ehegatten

Die Vererbung des Familienheims an den überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, etwa weil er im Pflegeheim betreut werden musste.

Zusätzlich muss der überlebende Ehegatte das ererbte Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang bewohnen. Sollte er die Immobilie während der 10- Jahres-Frist verkaufen oder vermieten, entfällt grundsätzlich die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückwirkend für die Vergangenheit. Ist der überlebende Ehegatte aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung der Immobilie gehindert (z.B. aufgrund Betreuung im Pflegeheim), bleibt die Erbschaftsteuerbefreiung erhalten.

Im Falle der Nachversteuerung ist eine Stundung der Erbschaftsteuer auf bis zu 10 Jahren möglich.

Schenkung an Kinder

Die Schenkung des Familienheims an Kinder bzw. Enkelkinder ist nicht von der Schenkungsteuer befreit.

Vererbung an Kinder

Für Kinder bzw. Enkelkinder gelten im Hinblick auf den erbschaftsteuerfreien Erwerb des Familienheims zunächst die gleichen Voraussetzungen wie für den Ehegatten. Darüber hinaus darf die ererbte Wohnfläche des Wohnraums 200 m² nicht übersteigen.

Erben mehrere Kinder gemeinsam ( Erbengemeinschaft), gilt die Erbschaftsteuerbefreiung aber nur für dasjenige Kind, das die Immobilie selbst bewohnt. Bewohnen mehrer Erben die Immobilie, dann gilt die Erbschaftsteuerbefreiung im Umfang ihrer jeweiligen Erbquote.

Übertragung einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie

Eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie wird im Rahmen der Übertragung (von Todes wegen oder durch Schenkung) erbschaftsteuerlich bzw. schenkungsteuerlich nur mit 90% ihres maßgeblichen Wertes berücksichtigt.

Dies gilt für alle im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegene Immobilien, die nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören.

Expertenrat

Verschenken Sie Ihr Familienheim noch zu Lebzeiten an Ihren Ehegatten und sparen Sie neben der Schenkungsteuer zusätzlich den persönlichen Freibetrag Ihres Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro ein.

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